Früher mussten Beamte und auch Wahlbeamte auf Zeit, wie etwa Bürgermeister, in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz am Dienstort haben. Diese sogenannte „Residenzpflicht“ wurde jedoch schon vor geraumer Zeit abgeschafft, weil die Rechtsprechung den Schutzbereich des allgemeinen Freizügigkeitsrechts weiter ausdehnte. Seither gilt nur noch die Vorgabe, dass der Wohnsitz so gewählt sein muss, dass die Amtsgeschäfte ohne Einschränkung erledigt werden können.
Insbesondere für kleinere Gemeinden des ländlichen Raums hat diese Neuregelung einige Nachteile für das Gemeinschaftsleben gebracht: Lehrerinnen und Lehrer der örtlichen Grundschulen z.B. standen früher oft für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Vereinen im Ort zu verfügung, während sie heute oft nicht mal in unmittelbarer Nähe des Gemeindegebiets wohnen. Immer häufiger residieren inzwischen sogar Bürgermeister nicht mehr dort, wo sie das Rathaus führen, während das noch vor wenigen Jahren ungeschriebenes Gesetz war.
...weiterlesen "Ist die abgeschaffte Residenzpflicht wirklich ein überkommenes Relikt?"